Händler dürfen Pflanzenschutzmittel an nicht-sachkundige nur dann abgeben, wenn es sich um auf dem Betriebsgelände des Erwerbers lebende oder arbeitende Familienangehörige oder Ehegatten, seine Mitarbeiter und/oder von ihm bevollmächtigte oder beauftragte Person handelt. Die Lieferung sollte in geeigneter Weise dokumentiert werden. Bei der Abholung muss sich die nicht-sachkundige Person beim Händler entsprechend ausweisen und eine Vollmacht vorweisen wenn der Verkäufer sie nicht kennt.
Sie können die anhängende Mustervollmacht für nicht sachkundige Personen nutzen. Diese ist vom hessischen Bauernverband mit dem LLH abgestimmt.