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Im Verbrauchsjahr haben sich keine weiteren Änderungen ergeben.
Abgabefrist ist wie gewohnt der 30. September.
Den vereinfachten Antrag kann ausfüllen, wer bereits im Vorjahr einen Antrag auf Agrardieselvergütung eingereicht hat und dessen Betriebsform und der Betriebsinhaber sich nicht geändert haben.
Für wen das nicht zutrifft, sollte den "langen" Antrag auf Agrardieselvergütung ausfüllen.
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I. Allgemeine Hinweise
Das Corona-Virus wird uns wohl noch eine Weile beschäftigen. Der Chefvirologe der Berliner Charité, Prof. Dr. Christian Drosten, hält es für wahrscheinlich, dass sich 60 bis 70 % der Menschen infizieren können. Die meisten von ihnen würden nur leichte Erkältungssymptome oder gar keine Symptome aufweisen.
Insbesondere Tierhaltungsbetriebe - ob mit oder ohne Lohnarbeitskräfte - sollten frühzeitig klären, wie sie ihre Tiere weiter versorgen, wenn Betriebsleiter, Familienarbeitskräfte und/oder Mitarbeiter ausfallen. Denn sind Personen infiziert, werden diese sowie alle möglichen Kontaktpersonen (auch wenn diese nicht infiziert sind) 14 Tage unter (häusliche) Quarantäne gestellt.
Laut FLI gibt es bisher keine Hinweise darauf, dass sich Nutztiere mit SARS-CoV-2 infizieren können. Demzufolge sollte eine Versorgung der Tiere oder anderweitige Arbeiten auf dem Betrieb weiter möglich sein, sofern die unter Quarantäne gestellte Person, den Kontakt zu anderen Personen meidet und entsprechende Hygienemaßnahmen konsequent umsetzt. Dies gilt aber nur vorbehaltlich weitergehender und einschränkender Auflagen durch die jeweilige Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde!
Auf Nachfrage bei den Gesundheitsämtern, wie speziell landwirtschaftliche Betriebe mit solch einer Situation umgehen sollen, bekommt man allerdings unterschiedliche oder eher allgemeine Antworten:
Alle weisen jedoch darauf hin, dass die Isolierung der Menschen an erster Stelle stehe, auch bei Verdachtsfällen und Kontaktpersonen. Die Betriebe würden aufgefordert, selbst entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, so z.B.:
- Das Erstellen von Notfallplänen.
- Angepasste Personal- und Schichtplanung: Das zielt darauf ab, dass
ausschließlich die gleichen Kollegen Kontakt haben.
- Wo es möglich ist, sollten unterschiedliche Eingänge und separate Räume genutzt
werden (Siehe weiter unten; Virus kann sich bis zu 9 Tage auf Oberflächen halten).
- Die Mitarbeiter sollten grundsätzlich auch ihre privaten Kontakte (z.B. nach
Feierabend) einschränken.
Wo dies konsequent durchgeführt wird, muss im Ernstfall unter Umständen nicht die gesamte Belegschaft
unter Quarantäne gestellt werden. Derartige Maßnahmen sollten aber in jedem Fall mit
dem Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/PLZTool/) abgeklärt werden. Denn bislang gibt es weder klare noch einheitliche Regeln.
Prinzipiell geht es immer um Einzelfallentscheidungen. Unter bestimmten Voraussetzungen seien auch Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne möglich – beispielsweise, wenn die Mitarbeiter den gleichen Status hätten und so als geschlossenes Team arbeiten würden.
Ohne Kontakt zu anderen Kollegen im Betrieb könnten sie durchaus Schichten gemeinsam absolvieren.
Das Brandenburger Gesundheits- und Verbraucherschutzministerium erklärte, dass Ersatzarbeitskräfte in einer Tierhaltung eingesetzt werden könnten, in der zuvor positiv getestete Mitarbeiter tätig waren. Bei Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sind dabei keine gesonderten Desinfektionsmaßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus im Stall erforderlich.
Arbeitsbereiche, wie etwa der Melkstand, müssten demnach vor dem Einsatz des Ersatzpersonals nicht desinfiziert werden. Eine Übertragung über unbelebte Oberflächen sei bisher nicht dokumentiert. Das Corona-Virus übertrage sich hauptsächlich über Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch, insbesondere über die Schleimhäute der Atemwege. Auch eine indirekte Übertragung über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, sei möglich.
Gründliches Händewaschen hat daher oberste Priorität.
II. Infos zu Quarantänemaßnahmen
Häusliche Quarantäne - was heißt das eigentlich?
Die Behörde entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Egal, ob man im Krankenhaus isoliert wird oder zu Hause bleiben muss: Betroffenen müssen dem Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen.
Das Gesundheitsamt kann eine häusliche Quarantäne (14 Tage, wegen der Inkubationszeit) anordnen, wenn:
- Kontakt mit einem Covid-19-Erkrankten bestand.
- Der Test auf das Coronavirus positiv ausgefallen ist, auch wenn keine oder nur
geringen Symptome auftreten.
- Betroffene sich in den vergangenen zwei Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten
haben.
- Familienmitglieder oder weitere Personen, die im selben Haushalt leben, stehen
automatisch auch unter Quarantäne. Ist eine Person im Haushalt ernsthaft am
Coronavirus erkrankt, sollten die restlichen Familienmitglieder auf die Umsetzung
konsequenter Hygienemaßnahmen achten.
Verhalten während der Quarantäne:
- Betroffene müssen zu Hause bleiben.
- Sie dürfen NICHT zur Arbeit gehen, Einkäufe erledigen, spazieren gehen oder
Besuch empfangen.
- Im eigenen Garten sollte sich nur aufgehalten werden, wenn dieser eingegrenzt ist
und sich auf Nachbarsgrün niemand aufhält.
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Die Anordnung des Gesundheitsamtes kann bei Zuwiderhandlung gerichtlich vollstreckt
werden (ggf. Abholung durch die Polizei).
Bei „Fluchtgefahr“ aus der Quarantäne-Station eines Krankenhauses, darf die Person
dort, auch eingeschlossen werden (dies bedarf aber einer richterlichen Anordnung).
Bei Zuwiderhandlung drohen laut Infektionsschutzgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu
zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Gesundheitszustand protokollieren
Während der häuslichen Quarantäne wird man von speziell geschulten Mitarbeitern des
Gesundheitsamtes betreut, wobei diese sich meist einmal täglich melden.
Die Betroffenen sind dazu verpflichtet, ihren Gesundheitszustand zu protokollieren, z.B.
Notieren von Symptomen und 2x täglich Fiebermessen. Am Ende der Quarantäne wird erneut auf das Virus getestet.
Nach Negativbescheid wird die Quarantäne aufgehoben.
Lohnfortzahlung/ Entschädigung bei Quarantäne bis zu 109,-€
- Über einen Verdienstausfall müssen sich sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige
keine Sorgen machen.
- Bei tatsächlicher Erkrankung wird die Person krankgeschrieben und es gelten die
normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen Gehalt, danach
Krankengeld).
- Bei vorsorglicher Quarantäne greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten.
- Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der sich den Betrag aber
später von der Behörde zurückholen kann, welche die Quarantäne angeordnet hat.
- Wenn Selbstständige oder Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie
Verdienstausfall nach § 56 IFSG. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten
Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.
- Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich, innerhalb von drei Monaten nach
Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne, bei den in den
Bundesländern hierfür festgelegten zuständigen Einrichtungen eingehen.
III. Saisonarbeitskräfte
Derzeit ungeklärt ist die für Sonderkulturbetriebe besonders drängende Frage, inwieweit ausländische Erntehelfer ihre Beschäftigung in Deutschland in den nächsten Wochen aufnehmen können.
Gegenüber der Politik setzt sich der DBV zusammen mit GLFA, ZVG und anderen Verbänden dafür ein, dass hier Regelungen vorrangig auf EU-Ebene oder bilateraler Ebene gefunden werden, die einen Arbeitsantritt arbeitsbereiter ausländischer Saisonkräfte ermöglicht.
Selbst wenn es gelingen sollte, bestehende Reisebeschränkungen für ausländische Erntehelfer zu beseitigen – ist damit zu rechnen, dass viele Erntehelfer derzeit nicht nach Deutschland reisen möchten.
Deshalb ist die Politik gefordert, weitere Maßnahmen zu ergreifen:
- Befristete Lockerung des Arbeitszeitgesetzes
- Befristete Erweiterung der Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung
- Befristete Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitslose,
Asylbewerber,
- Bezieher einer vorzeitigen Altersrente, etc.
IV. Liquiditätssicherung/ steuerliche Maßnahmen
Die Bundesregierung hat zum Schutz von Unternehmen ein umfassendes Hilfspaket beschlossen. Die zur Verfügung gestellten Förderinstrumente können schnell und punktgenau angepasst werden. Neben erleichterten Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld greifen folgende steuerliche Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität von Unternehmen:
- Die Gewährung von Steuer-Stundungen wird erleichtert.
- Steuervorauszahlungen können leichter angepasst werden.
- Auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen wird bis 31.12.2020
verzichtet, soweit der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des
Corona-Virus betroffen ist.
Aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Sektoren verzeichnen viele Unternehmen und Betriebe derzeit unverschuldete Umsatzrückgänge wohingegen die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden können. So können gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, da ihnen die liquiden Mittel fehlen.
Die Bundesregierung will die Unternehmen mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützen. Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen erleichterten Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank. Im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung. „Wenn notwendig“, kann dieser Rahmen um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden (Kredit- und Garantierahmen „ohne Begrenzung“). Bestehende KfW-Programme für Liquiditätshilfen werden erheblich ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Zusätzliche Sonderprogramme werden aufgelegt,
bei denen die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht wird. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 Prozent, bei Investitionen sogar bis zu 90 Prozent.
V. Weitere Informationen bzw. Informationsquellen:
Auf den nachfolgenden Seiten werden täglich neue Informationen zum Coronavirus veröffentlicht:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Link zu den aktuellen COVID-19 Fallzahlen in Deutschland, China und der Welt
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html
Link zur aktuellen Risikobewertung zu COVID-19:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
Weitere hilfreiche Webseiten sind:
www.bundesgesundheitsministerium.de
www.bmwi.de
www.dihk.de
www.infektionsschutz.de
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt vielseitige Merkblätter, Infografiken
und Filmmaterial zur Verfügung.
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
Allgemeine Infos zur Quarantäne:
(https://www.n-tv.de/ratgeber/Quarantaene-Was-ist-erlaubt-was-verboten-article21635883.html)
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Wir fahren nach Berlin!
Wann: 26.11.2019
Wo: Brandenburger Tor
Warum: Wir unterstützen, wie bereits auch in Bonn, die Initiative "Land schafft Verbindung". Bundesweit organisieren sich Landwirte, weil sie von der derzeitigen Umwelt- und Landwirtschaftspolitik die Wirtschaftskraft und den sozialen Frieden im ländlichen Raum gefährdet sehen.
Für Dienstag, 26. November 2019 plant die Bewegung eine zentrale Demonstration vor dem Brandenburger Tor in Berlin. Neben einem umfangreichen Schlepperkorso ist dazu von 12.00 Uhr - 16.00 Uhr eine Kundgebung durch die Initiatoren der Bewegung geplant.
Alle Mitglieder des Berufsstandes, unabhängig von Produktionsrichtung und Wirtschaftsweise, sind dazu aufgerufen, ein Zeichen zu setzen und sich dem Protest am 26. November 2019 in Berlin anzuschließen.
Für die Hin- und Rückreise haben wir auch diesmal gemeinsam mit dem KBV Werra-Meißner und RBV Kurhessen einen Bus organisiert. Der Bus hält in:
Oetmannshausen (Pendlerparkplatz- Kreuzung an der B27)
Autohof Ostheim (Burger King)
Autohof Lohfeldener Rüssel
Die Kundgebung am Brandenburger Tor ist von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr geplant.
Die Rückfahrt ist für ca. 16.30 Uhr vorgesehen.
Die genauen Abfahrtszeiten werden wir Ihnen in den kommenden Tagen zukommen lassen.
Leider ist der Bus nach Berlin sehr teuer, sodass wir die Fahrtkosten aufteilen müssen. Sie belaufen sich auf 40 € pro Person, die wir im Bus einsammeln werden.
Wir bitten um schnellstmögliche Anmeldung (spätestens bis 22.11.2019)
per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder unter 0561 / 41411.
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Über die sozialen Medien organisierte sich in den vergangenen Tagen und Wochen die Bewegung „Land schafft Verbindung“. Die Landwirte und Landwirtinnen organisieren, weil sie „von der derzeitigen Umwelt- und Landwirtschaftspolitik die Wirtschaftskraft und den sozialen Frieden im ländlichen Raum in Deutschland gefährdet sehen“.
Der Kreisbauernverband Kassel tritt dort nicht als Veranstalter auf, unterstützt die Initiative nach Kräften.
Die Demo findet unter dem Motto: „Bauern ‚rufen zu Tisch‘: Einladung an Frau Svenja Schulze und Frau Julia Klöckner“ statt. Alle Landwirte sind eingeladen, die Bewegung zu unterstützen.
Für die Hin- und Rückreise haben wir gemeinsam mit dem Kreisbauernverband Werra-Meißner und dem Regionalbauernverband Kurhessen einen Bus organisiert.
Nachfolgende Zusteigemöglichkeiten sind dabei vorgesehen:
4:45 Uhr: Oetmannshausen (Kreuzung an der B27)
5:30 Uhr: Autohof Lohfeldener Rüssel
6:00 Uhr: Autohof Ostheim (Burger King)
Die Rückfahrt ist für 14.30 Uhr vorgesehen.
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Blühflächen werden extra angelegt, um Bienen und Insekten eine Nahrungsquelle zu bieten, daher auch die Bezeichnung "Bienenweide". Doch Blühflächen sind nicht nur Nahrungsquelle, sie unterstützen die Artenvielfalt, bieten Schutz für Rebhühner, Hasen und andere Wildtiere. Nebenbei vernetzen sie bestehende Biotope und sind natürlich auch eine "Augenweide" für uns Menschen.
Nützliche Insekten, also solche, die Schädlinge wie Blattläuse fressen, werden durch Blühflächen unterstützt. Zudem sind sie Nistplatz für Bodenbrüter, schützen den Boden vor Erosion und sind somit Grundwasser- und Bodenschutz.
Wahre Alleskönner also!
Die Patenschaft läuft bis zum 1. Oktober und kostet 5,-€ für 10 m², die Größe ist beliebig wählbar.
Die Fläche der Patenschaft verdoppelt der Landwirt/die Landwirtin freiwillig und auf eigene Kosten!
Wir freuen uns sehr über die rege Beteiligung und die Unterstützung unserer Paten!
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Wir laden herzlich ein zu unserer Informationsveranstaltung zum Thema Stoffstrombilanz.
Sie findet am
14.03.2019 ab 19.30 Uhr
im Hotel zum Chattenturm,
Schützeberger Str. 67, Wolfhagen statt.
Rainer Even vom LLH klärt die wichtigsten Fragen zur Stoffstrombilanz, Vanessa Quiatkowski vom Fachbereich Landwirtschaft klärt über Cross-Compliance und Fachrechtskontrollen auf.
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Der Hessische Bauernverband bietet seinen Mitgliedern Rabatte bei sämtlichen Untersuchungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor an. Einfach auf den entsprechenden Untersuchungsbögen das Kreuzchen bei HBV setzen und die Mitgliedsnummer eintragen.
Die Untersuchungsbögen sind hier zu finden.
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In diesem Jahr wird es keine Änderungen geben.
Entgegen der Ankündigung, ab 2018 nur noch Online-Anträge zu akzeptieren, werden auch für dieses Verbrauchsjahr Anträge in Papierform angeboten und akzeptiert.
Wie üblich endet die Frist am 30. September 2019.
Wichtig: Wer noch keinen Antrag auf "Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht" (1463) gestellt hat, sollte dies unbedingt tun.
Wurde der Vordruck 1463 bereits für das Verbrauchsjahr 2016 oder 2017 eingereicht, muss er erst wieder für das Verbrauchsjahr 2019 bzw. 2020 ausgefüllt werden.
Wurde im letzten Jahr ein Antrag auf Steuerentlastung eingereicht und bewilligt, reicht es, ab sofort einen vereinfachten Antrag (1142) auszufüllen (Voraussetzung: keine Änderung der Betriebsart).
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Quelle: Heinz-Georg Waldeyer, „Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben“ (44/2018)
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Lieferbeziehungen knüpfen!
Die Versorgung von Küchen, Schul- und Kitamensen mit regional erzeugten Produkten ist vielen ein wichtiges Anliegen. Bislang scheitert der Anspruch häufig daran, dass begrenzte Budgets vermeintlich keine Bio-Produkte zulassen. Anknüpfend an die Veranstaltung „Küche sucht Region“ und "Regionaler Bezug- Wie geht das?", die wir in 2018 in Kassel durchgeführt haben, möchten wir mit dieser Veranstaltung die Verbindung zwischen LandwirtInnen und Küchenchefs herstellen.
Wir laden Sie herzlich ein zum
Regionalforum „Kantine sucht Region Teil 3 - Lieferbeziehungen knüpfen“
Donnerstag, 26. Februar 2019
15:00-18.00 Uhr | Kantine des Regierungspräsidiums |Kassel
Detaillierte Informationen zum Programm entnehmen Sie bitte dem Einladungsflyer im Anhang.
Wir bitten um Anmeldung mit Namen und Kontaktmöglichkeit bei unserem Kooperationspartner:
VÖL – Vereinigung Ökologischer Landbau e.V.
Ansprechpartnerin: Dr. Andrea Fink-Keßler
Tel.: 0561- 27 224, Fax: 0561- 28 88 952, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
und dem Kreisbauernverbänden Kassel und Werra-Meißner:
Ansprechpartnerin Stefanie Wittich
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fax: 0561-471818
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
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Die Landkreise Kassel und Schwalm-Eder sowie der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen planen eine Informationsveranstaltung zu den Dürrebeihilfen.
Sie findet am
Montag, den 15.11.2018 um 15.00 Uhr in der Stadthalle Baunatal statt.
Die entsprechenden Anträge können zwischen dem 29. Oktober und dem 23. November gestellt werden. Es werden umfangreiche Nachweise und Erklärungen nötig sein. Wer vorhat, Beihilfen zu beantragen, sollte die Buchführungsabschlüsse der letzten drei Wirtschaftsjahre und aktuelle Einkommenssteuerbescheide bereithalten.
Weitere Infos können im Landwirtschaftlichen Wochenblatt Nr. 42 auf S.30 nachgelesen werden.
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Ab 1. Juli werden alle Bundesstraßen mautpflichtig.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40
km/h sind grundsätzlich von der Maut befreit, unabhängig davon, ob sie für den eigenen oder einen
fremden Betrieb unterwegs sind.
Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die landwirtschaftliche Bedarfsgüter transportieren, sind
auch dann von der Maut befreit, wenn sie schneller als 40 km/h fahren – sofern sie für eigene
Zwecke oder im Rahmen eines Maschinenring tätig sind.
Damit entspricht das Bundesverkehrsministerium den Forderungen des Bauernverbandes.
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In diesen Tagen dürfte nahezu überall Post vom Hauptzollamt in den Briefkästen landen.
Wichtig: Nur wer Vordruck 1463 nicht oder unvollständig abgeben hat, muss diesen Antrag nachreichen. Infos darüber, wie der Antrag auszufüllen ist, sind hier zu finden.
Bei Fragen stehen wir gern zur Verfügung!
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Ab 16. Juli 2018 dürfen gemäß einer Ausnahmeregelung
im Landkreis Kassel,
dem Werra-Meißner-Kreis und
dem Schwalm-Eder-Kreis
ökologische Vorrangfläche durch Beweidung oder Schnittnutzung zu Futterzwecken verwendet werden!
Aufgrund der langhaltenden Trockenheit und der daraus resultierenden Futterknappheit setzte sich der Bauernverband beim HMUKLV für diese Ausnahmegenehmigung ein.
Lediglich der Aufwuchs der ÖVF darf genutzt werden, nicht die Fläche selbst, d.h. eine Nachsaat mit dem Ziel der Futtererzeugung ist nicht erlaubt.
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Nordhessisches (Bio-)Fleisch vom Hof auf den Teller
Mittwoch den 7. März 2018 von 13:30 – 17:30 Uhr
Im Bürgersaal der Stadt Kassel, Rathaus, Obere Königstraße 8, 34117 Kassel
Kantine sucht Region – aber auch die Region sucht die Kantine.
(Bio-)Fleisch aus der Region, ob in der Kita, in der Schule, in der Firmenkantine, hätte viele Vorteile: Landwirte, die liefern, Metzger, die verarbeiten und Konsumenten, die wissen wo es herkommt. Auch Vorteile für die Region selbst:
Wertschöpfung verbleibt und Arbeitsplätze rund um Produktion, Verarbeitung und Zubereitung der Lebensmittel werden unterstützt. Wie kann das gehen? Ist die Nachfrage da, um meine Rinder hier in der Region zu vermarkten? Ist das Angebot ausreichend, um Kantinen zu beliefern?
Ist das Ganze nicht zu teuer und zu aufwendig? Und wer liefert das? Für das Regionalforum „Kantine sucht Region?!“ berichten Praktiker von ihren Erfahrungen und zeigen Strategien auf, wie ein erfolgreicher Einsatz von regionalen und ökologisch erzeugtem Fleisch in der Gemeinschaftsverpflegung gelingen kann.
Eingeladen sind Landwirte, Metzger und alle Verantwortlichen in der
Gemeinschaftsverpflegung: Köchinnen, Köche, Küchen-Betriebsleiter, Verantwortliche für die öffentliche Beschaffung in Verwaltung und Politik, Caterer und alle Interessierten. Ob Sie nur zuhören oder sich mit dem Gedanken tragen, das Bio-Regionale mehr umzusetzen:Alle sind herzlich willkommen!
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Am 1. Februar endet die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff.
Doch bevor wieder Gülle gefahren werden kann, muss eine Düngebedarfsermittlung erstellt werden.
Eine Düngung erfolgt nur nach Bedarf!
Die Erstellung der Düngebedarfsermittlung für Frühling und Herbst sind Cross Compliance relevant.
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Was muss ich im Frühling bezüglich der neuen Düngeverordnung beachten? Wie erstelle ich eine Düngebedarfsermittlung? Was muss im Rahmen von Cross Compliance dokumentiert werden? Was muss im Pachtrecht beachtet werden? Diese und noch viele weitere Fragen klären wir in unserer letzten Bezirksversammlung am 19.02. ab 19.30Uhr im Hotel Weinrich in Naumburg!
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Bis zum 31.3. 2018 muss Ihre Düngebilanz vorliegen.
Wir erstellen die Bilanz für Sie! Einfach den Erfassungsbogen herunterladen, ausfüllen und per Fax, Mail oder Post an unsere Geschäftsstelle senden!
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Nachdem sich die Antragstellung für Agrardiesel im letzten Jahr als sehr kompliziert herausgestellt hatte, gibt es nun, auf Nachfrage des Deutschen Bauernverbandes bei der Generalzolldirektion, einige Änderungen und Vereinfachungen.
Der wohl jedem vertraute Antrag auf Steuerentlastung (1140) bzw. der vereinfachte Antrag auf Steuerentlastung (1142) wurde überarbeitet.
Vordruck 1139 (Erklärung zu staatlichen Beihilfen) muss nun nicht mehr separat abgegeben werden, sondern wurde in die Vordrucke 1140 bzw. 1142 integriert.
Der vereinfachte Agrardieselantrag darf dann gestellt werden, wenn im letzten Jahr ein vollständiger oder ein vereinfachter Antrag eingereicht wurde (der nicht abgelehnt wurde). Außerdem dürfen sich seitdem keine betrieblichen Änderungen ergeben haben. Der vereinfachte Antrag darf nur für Betriebe verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Abgabe oder während der Verwendung der Energieerzeugnisse kein Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Definition sind.
Andernfalls ist Vordruck 1140 zu verwenden.
Die Frist für die Anträge ist wie gewohnt der 30. September 2018.
Seit Januar 2017 gilt die Transparenz-, Veröffentlichungs- und Informationspflicht gemäß des Energie- und Stromsteuergesetzes. Der entsprechende Vordruck (1462) muss jährlich von jedem Betrieb abgeben werden. Abgabefrist ist der 30. Juni.
Doch Achtung!
Von Vordruck 1462 kann für drei Jahre befreit werden, wer Vordruck 1463 beim Hauptzollamt eingereicht hat und nicht binnen von drei Monaten Einwände seitens des Hauptzollamtes erhoben wurden.
Wenn der Antrag für das Jahr 2016 gestellt wurde, muss er also wieder für das Jahr 2019 gestellt werden. Für die meisten Betriebe wird dies der Fall sein.
Zusammengefasst heißt das also:
Antrag auf Steuerentlastung (1140) oder den vereinfachten Antrag auf Steuerentlastung (1142) ausfüllen und bis zum 30.9.2018 abgeben beim:
Stand (11.1.2018)
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Die Blühstreifenaktion stieß auf große Resonanz und soll in diesem Jahr ausgeweitet werden.
Bis zum 15. Januar besteht die Möglichkeit, über den Kreisbauernverband Saatgut der Firma Saaten-Zeller zu bestellen. Die Kosten betragen 5 €/kg, die Aussaatstärke liegt bei 8-10 kg/ha. Auch in diesem Jahr kann das Saatgut über die Lotto-Tronc-Mittel finanziert werden. Wir empfehlen, die Blühstreifen an gut frequentierten Wander- und Fahrradwegen anzulegen, um eine möglichst große Öffentlichkeit zu erreichen.
Weitere Informationen finden haben wir für Sie als Download bereitgestellt.
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Viele Landwirte engagieren sich ehrenamtlich in der Initiative Bauernhof als Klassenzimmer.
Als ergänzendes Bildungsmaßnahmen für unsere Kinder sind diese außerschulischen Lernorte von hohem Wert und bieten viele Möglichkeiten, Wissen über die Lebensmittel und deren Produktion zu vermitteln.
In diesem Rahmen können auch Themen wie Klima und Nachhaltigkeit gut thematisiert werden.
Aus diesem Grund bietet der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen in Kooperation mit der Initiative Bauernhof als Klassenzimmer kostenlose Fortbildungen für Landwirtinnen und Landwirte an.
Der "Integrierte Klimaschutzplan Hessen 2025" sieht vor, dass teilnehmende Landwirtinnen und Landwirte ab 2018 Förderungen für Angebote von "Bauernhof als Klassenzimmer" erhalten, die den Schwerpunkt "Klima und nachhaltiges Ernährungsverhalten" anbieten.
Die Teilnahme an einer der unten genannten Veranstaltungen ist die Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln.
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Die Einladung mit der Tagesordnung finden Sie hier zum Download.
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Seit 1. Januar 2017 müssen bei der Beantragung von Steuerentlastungen (Agrardiesel) zwei zusätzliche Formulare eingereicht werden.
In Formular 1462 müssen jährlich die erhaltenen Steuerentlastungen angegeben werden. Um diesem Aufwand zu entgehen, kann Vordruck 1463 abgegeben werden, der für drei Jahre von der Anzeigepflicht befreit.
Vordruck 1139 ist ebenfalls zwingend erforderlich, da ohne diesen Vordruck keine Auszahlung erfolgt.
Die Frist für die bekannten Anträge 1140 bzw. 1142 (vereinfacht) bleibt wie bisher 30.09.2017
Alle Anträge und Ausfüllhinweise stehen auf unserer Homepage www.kbv-kassel.de zum Download bereit.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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Die Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können ab sofort gestellt werden.
Die Steuerentlastungen sind entweder mit dem
- Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Vordruck 1140)
oder dem
- vereinfachten Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land-und Forstwirtschaft (Vordruck 1142) zu beantragen.
Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, sollte die Antragstellung online erfolgen. Das Hauptzollamt wird zukünftig elektronisch übermittelte Anträge bevorzugt bearbeiten. Entsprechend schneller werden die Rückerstattungen ausgezahlt.
Bei der Nutzung der Online-Formulare 1140 und 1142 muss der Ausdruck der komprimierten Steueranmeldung postalisch übersandt werden!
Nur bei Vorlage der unterschriebenen Steueranmeldung mit der Transaktionsnummer ist es beim Zoll möglich, den elektronischen Antrag aufzurufen und "sichtbar" zu machen.
Durch zwei weitere Vordrucke sollte beim Erstattungsverfahren eine höhere Transparenz erreicht werden, stattdessen wurde die Antragstellung erschwert:
Neben den oben genannten Anträgen soll erstmals für 2016 eine „Selbsterklärung für staatliche Beihilfen“ (Vordruck 1139) ausgefüllt werden. Ein vorausgefülltes Formular sowie ein Ausfüllhinweis stehen unten zum Download bereit.
Wie bei den anderen Anträgen gilt auch hier, dass pro Betrieb ein Vordruck ausgefüllt werden muss.
Damit ist die Verkomplizierung allerdings noch nicht abgeschlossen. Jeder Betrieb muss eine „Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen“ (Vordruck 1462) abgeben.
Angegeben werden müssen hier die Steuerentlastungen, die ab dem 1. Juli 2016 ausgezahlt wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.
Betrugen die Steuerentlastungen in den vergangenen drei Jahren je Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro, kann allerdings ein Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen gestellt werden (Vordruck 1463).
Wird die Befreiung bewilligt, gilt sie für drei Jahre. Seitens des Hauptzollamtes müssen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags Einwände erhoben werden, ansonsten gilt die Befreiung von der Erklärungspflicht.
Die Steuerentlastungen für das Kalenderjahr 2016 und die Selbsterklärung müssen bis zum 30. Juni 2017 in Löbau vorliegen.
Die Auszahlung ist an die vollständige Antragseinreichung gekoppelt, d.h. Vordrucke 1139 und 1462/1463 müssen eingereicht werden, um die Rückerstattungen zu erhalten.
Der Antrag auf Steuerentlastung muss wie gewohnt bis zum 30. September 2017 dem zuständigen Hauptzollamt in Löbau vorliegen:
Da diese Neuerungen erst vor kurzem eingeführt wurden, liegen bei den entsprechenden Stellen nur wenige Informationen vor. Der obige Text stellt eine kurze Zusammenfassung des jetztigen Standes dar, Änderungen sind derzeit allerdings noch möglich.
Alle Anträge können entweder hier heruntergeladen oder in unserer Geschäftsstelle abgeholt werden. Bei Fragen stehen wir gern zu Verfügung!
Da diese Neuerungen erst vor kurzem eingeführt wurden, liegen bei den entsprechenden Stellen nur wenige Informationen vor. Der obige Text stellt eine kurze Zusammenfassung des jetztigen Standes dar, Änderungen sind derzeit allerdings noch möglich.
Alle Anträge können entweder hier heruntergeladen oder in unserer Geschäftsstelle abgeholt werden. Bei Fragen stehen wir gern zu Verfügung!
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Die Grillaktion wurde von den Passanten sehr gut angenommen und vor dem Grill bildete sich schnell eine Schlange. So blieb Zeit, in der ein oder anderen Broschüre zu blättern oder mit Landwirten ins Gespräch zu kommen.
Wir danken dem Regionalbauernverband Kurhessen und dem Kreisbauernverband Werra-Meißner sehr herzlich für die tolle Unterstützung und Zusammenarbeit!
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Ohne Landwirtschaft bleibt der Grill kalt: Keine Bratwürstchen, keine Salate, keine gegrillten Zucchini und Tofuwürstchen.
Darauf wollen wir anlässlich der bundesweiten Grillaktion aufmerksam machen. Unterstützen Sie uns dabei am 26.04.2017 ab 11.00 Uhr auf dem Opernplatz in Kassel.
In Gesprächen mit Passanten wollen wir auf die Bedeutung der Landwirtschaft aufmerksam machen.
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Da wir diesen Artikel nicht unkommentiert lassen wollten, erhielt die HNA unten stehen Leserbrief. Eine Reaktion seitens der Zeitung erhielten wir nicht, Frau Spahn-Skrotzki nahm unsere Einladung zu einer Betriebsbesichtigung an. Die Planung läuft.