Düngeverordnung

Düngebedarfsermittlung Herbst 2018

 Bei Cross Compliance Kontrollen muss die Düngebedarfsermittlung vom Herbst 2017 sowie vom Frühjahr 2018 vorliegen. Nun müssen die Unterlagen um die Düngebedarfsermittlung Herbst 2018 ergänzt werden. Vor der Ausbringung von organischem Dünger im Herbst muss die Bedarfsermittlung erfolgen!

 Grundsätzlich gilt, dass eine Düngung nur bei tatsächlichem Bedarf erfolgen darf. Dieser Bedarf muss nachgewiesen werden Im Frühjahr galten die aktuellen NMin-Werte als Referenz, im Herbst bestehen nun zwei Möglichkeiten:

 1. Es können eigene NMin-Proben (0-30) entnommen werden. Dieser Wert ist Grundlage für die DBE Herbst 2018.

 oder

 2. Man verwendet die rechnerische Lösung: In der Düngebedarfsermittlung vom Frühjahr 2018 wurden erwartete Erträge angegeben.  Wurde hier der prognostizierte  Ertrag erreicht, besteht der volle Düngebedarf.  Fiel der Ertrag geringer aus, muss die entsprechende  Überhangmenge abgezogen werden. Der Bedarf der Folgefrucht reduziert sich um den Überhang.

 Beispiel:

 Winterweizen, durchschnittlicher Ertrag: 80 dt, Stickstoffbedarfswert: 230 kg N/ha

Tatsächlich geerntet: 60 dt

Differenz: -20 dt

 Gemäß der Tabelle „DBE Ackerland“ (Tabelle 1 und Abbildung 1) ergibt sich folgende Berechnung:

 [(festgestellte Ertragsdifferenz 20 dt/ha) / (Ertragsdifferenz nach DüV 10 dt/ha)] x Mindestabschlag 15 kg

= 30kg N /ha Abschlag

  Der Stickstoffbedarfswert verringert sich somit von 230 kg N/ha auf 200 kg N/ha.
Es sind noch 30 kg N vorhanden,  die der Folgefrucht angerechnet werden müssen.

 Organische Düngung im Herbst erfolgt nur nach Bedarf auf Zwischenfrüchte, Raps und Wintergerste (nur bei Stoppelvorfrucht). Die maximale Ausbringmenge beträgt 60 kg Gesamt N oder 30 kg Ammonium N.

 Mineralischer Dünger darf im Herbst nicht gestreut werden.

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