Nachdem sich die Antragstellung für Agrardiesel im letzten Jahr als sehr kompliziert herausgestellt hatte, gibt es nun, auf Nachfrage des Deutschen Bauernverbandes bei der Generalzolldirektion, einige Änderungen und Vereinfachungen.
Der wohl jedem vertraute Antrag auf Steuerentlastung (1140) bzw. der vereinfachte Antrag auf Steuerentlastung (1142) wurde überarbeitet.
Vordruck 1139 (Erklärung zu staatlichen Beihilfen) muss nun nicht mehr separat abgegeben werden, sondern wurde in die Vordrucke 1140 bzw. 1142 integriert.
Der vereinfachte Agrardieselantrag darf dann gestellt werden, wenn im letzten Jahr ein vollständiger oder ein vereinfachter Antrag eingereicht wurde (der nicht abgelehnt wurde). Außerdem dürfen sich seitdem keine betrieblichen Änderungen ergeben haben. Der vereinfachte Antrag darf nur für Betriebe verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Abgabe oder während der Verwendung der Energieerzeugnisse kein Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Definition sind.
Andernfalls ist Vordruck 1140 zu verwenden.
Die Frist für die Anträge ist wie gewohnt der 30. September 2018.
Seit Januar 2017 gilt die Transparenz-, Veröffentlichungs- und Informationspflicht gemäß des Energie- und Stromsteuergesetzes. Der entsprechende Vordruck (1462) muss jährlich von jedem Betrieb abgeben werden. Abgabefrist ist der 30. Juni.
Doch Achtung!
Von Vordruck 1462 kann für drei Jahre befreit werden, wer Vordruck 1463 beim Hauptzollamt eingereicht hat und nicht binnen von drei Monaten Einwände seitens des Hauptzollamtes erhoben wurden.
Wenn der Antrag für das Jahr 2016 gestellt wurde, muss er also wieder für das Jahr 2019 gestellt werden. Für die meisten Betriebe wird dies der Fall sein.
Zusammengefasst heißt das also:
Antrag auf Steuerentlastung (1140) oder den vereinfachten Antrag auf Steuerentlastung (1142) ausfüllen und bis zum 30.9.2018 abgeben beim:
Stand (11.1.2018)