In diesem Jahr wird es keine Änderungen geben.
Entgegen der Ankündigung, ab 2018 nur noch Online-Anträge zu akzeptieren, werden auch für dieses Verbrauchsjahr Anträge in Papierform angeboten und akzeptiert.
Wie üblich endet die Frist am 30. September 2019.
Wichtig: Wer noch keinen Antrag auf "Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht" (1463) gestellt hat, sollte dies unbedingt tun.
Wurde der Vordruck 1463 bereits für das Verbrauchsjahr 2016 oder 2017 eingereicht, muss er erst wieder für das Verbrauchsjahr 2019 bzw. 2020 ausgefüllt werden.
Wurde im letzten Jahr ein Antrag auf Steuerentlastung eingereicht und bewilligt, reicht es, ab sofort einen vereinfachten Antrag (1142) auszufüllen (Voraussetzung: keine Änderung der Betriebsart).