Ökologische Vorrangflächen dürfen ab heute zu Futterzwecken gemäht werden!
Hintergrund ist die anhaltende Trockenheit in bestimmten Regionen, die Futterknappheit zur Folge hat, unter anderem auch, weil als Folge der extremen Trockenheit des Vorjahres, die Vorräte verbraucht sind.
Gem. § 25 Abs. 2 Direktzahlungen- Durchführungsverordnung macht das Land Hessen von der bestehenden Ausnahmeregelung Gebrauch und erteilt eine Freigabe der Futternutzung auf ÖVF-Brachen für alle Landkreise in Hessen ab dem 16. Juli 2019.
Achtung:
Die Ausnahmemöglichkeit bezieht sich ausschließlich auf ÖVF-Brachen (i. d. R. Nutzungscode 591)!
Der Aufwuchs auf diesen Brachen darf ausschließlich durch Beweidung von Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden- die Nutzung des Aufwuchses der ÖVF-Brache ist möglich, jedoch nicht die Nutzung der Brachfläche für die landwirtschaftliche Erzeugung.
Eine Nachsaat mit dem Ziel der Futtererzeugung oder die Nutzung des Aufwuchs in einer Biogasanlage ist daher nicht zulässig.
Die sog. „Honigbrache" darf nicht zu Futterzwecken genutzt werden, unabhängig davon ob es sich um ein- oder mehrjährige Arten handelt.
Ab 01.08. des Antragsjahres ist eine Beweidung von ÖVF-Brachen durch Schafe und Ziegen grundsätzlich zulässig.